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Im Rahmen einer PRIVATPRAXIS werden selbstverständlich auch KASSENPATIENTEN behandelt. Die dafür anfallenden Kosten werden jedoch nicht von der jeweiligen Krankenkasse übernommen. Als SELBSTZAHLER tritt also der Kassenpatient für die Kosten ein, die evtl. im Nachhinein durch die Krankenkasse übernommen werden können. Im Falle eines Notfalls am Wochenende oder zu Tageszeiten, wo andere Praxen geschlossen haben ist ggfs. ein Erstattungsanspruch geltend zu machen. Die Gebühren für die ärztliche Tätigkeit sind nicht frei wählbar. Für den Arzt bindend ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die im Internet frei einsehbar ist. Die Untersuchung im Bereich HNO-Heilkunde mit der Ziffer 6 sowie die einfache ärztliche Beratung betragen mit dem üblichen Berechnungssatz demnach 24,13 € *. Weitere Untersuchungen werden Selbstzahlern bei Bedarf vorher angekündigt und nur nach explizitem Wunsch des Patienten durchgeführt. Die ausschließliche Säuberung der Ohren und Befreiung von Ohrschmalzpfröpfen ist mit den Ziffern 5 und 1565 beim üblichen Satz mit 16,75 € * zu berechnen. Da sich die Ziffern der Gebührenordnungen ändern können, sind diese Preisangaben ohne Gewähr. Es handelt sich hierbei auch nicht um Werbung, sondern um eine Information über rechtliche Regelungen im Gesundheitssystem.

* Bitte verstehen Sie alle Preisangaben als mittlere Richtwerte. Die Angabe fester Preise ist Ärzten verboten. Alle Gebühren bemessen sich an der Gebührenordnung für Ärzte und werden nach Aufwand mit einem Multiplikator versehen, der zwischen 1,0 und 2,3 (in Ausnahmefällen 3,5) liegt.

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